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Borkenkäfer: was wann zu tun ist

Ein Jahresplan, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Befallsfall und eine Entscheidungshilfe, welche Maßnahme passt. Für alle, die ihren Wald zum ersten Mal selbst im Blick behalten – und als kompakte Checkliste für Erfahrene.

Von David Job, Wald & Forst JobStand: September 2026Zum Ausdrucken optimiert

Drei Grundregeln

Fast alles in diesem Leitfaden lässt sich auf drei Regeln zurückführen. Wer sie beherzigt, hat das Wichtigste richtig gemacht.

  • Brutmaterial entziehen. Sturmwurf, Schneebruch und abgebrochene Gipfel vor Beginn der Schwärmzeit aufarbeiten – und Kronen und Äste nicht vergessen.
  • Früh finden. Ab dem ersten Hauptschwärmflug regelmäßig nach Bohrmehl suchen, die ganze Saison über.
  • Rechtzeitig handeln. Befallenes Holz behandeln, solange die Brut noch im weißen Stadium ist – also bevor Jungkäfer entstehen.

Das Käferjahr auf einen Blick

Übersicht als Grafik: Vorbereitung von November bis Mitte April, Schwärmzeit mit Bohrmehlsuche von April bis September, Erkennen älteren Befalls von September bis März. Förderfristen am 15. März, 30. April, 15. Oktober und 30. November. Alle Angaben stehen ausführlich im folgenden Abschnitt.

Was wann zu tun ist

November bis MärzWinter · Vorbereitung

Den Wald käferfrei in die Saison bringen

  • Nach Sturm und Schneefall kontrollieren: Windwurf, Schneebruch, abgebrochene Gipfel erfassen.
  • Alles befallsfähige Holz bis Mitte April aufarbeiten. Dazu gehören auch Stämme mit Wipfelbruch, die noch mehr als ein Drittel grüne Krone tragen. (Empfehlung der LWF (öffnet in neuem Tab))
  • Käferbäume des Vorjahres an roter Krone und Spechtabschlägen erkennen und mit der Revierleitung klären, ob darin noch Käfer überwintern.
  • Lagerplätze, Abfuhr und Dienstleister rechtzeitig planen – im Frühjahr sind alle knapp.

Förderfristen bei Herbst- und Winterbefall

Durchführung bis spätestens 15. März, Verwendungsnachweis bis 30. April. Wer die Frist für den Nachweis versäumt, verliert die gesamte Förderung.

April bis Mitte MaiErster Schwärmflug

Die Saison beginnt

Mitte Mai bis AugustHauptsaison

Dranbleiben

  • Regelmäßig suchen. Als Faustregel in Phasen mit Schwärmflug etwa alle ein bis zwei Wochen – jede neue Generation und jede Geschwisterbrut bringt neuen Befall.
  • Nach jedem Fund die Nachbarbäume im Umkreis gründlich absuchen.
  • Bei Hitze nicht nur an den Rändern suchen, sondern auch im Bestandesinneren.
  • Befallenes Holz umgehend behandeln lassen. Im Hochsommer entwickelt sich die Brut besonders schnell.

September bis OktoberSpätsaison

Nicht zu früh aufhören

  • In warmen Jahren entsteht bis in mittlere Höhenlagen noch eine dritte Generation – 2023 bis etwa 800 m. (LWF (öffnet in neuem Tab))
  • Spät gefundenen Befall mit der Revierleitung besprechen: noch vor dem Winter behandeln oder als Herbst- und Winterbefall bis 15. März.
  • Ab jetzt werden Bäume, die im Sommer befallen wurden, an Kronenverfärbung erkennbar.

Förderfristen bei Frühjahrs- und Sommerbefall

Durchführung bis spätestens 15. Oktober, Verwendungsnachweis bis 30. November. Verspätete Nachweise führen zum vollständigen Förderausfall.

Befall gefunden: Schritt für Schritt

Die Reihenfolge ist wichtig – vor allem, damit die Förderung nicht an einer Formalie scheitert.

  1. Markieren und festhaltenBaum mit Band oder Spray markieren, Fotos machen, Standort im Handy speichern. Wie viele Bäume sind betroffen?
  2. Brutstadium prüfenAn einer befallenen Stelle ein Stück Rinde abheben. Weiße Larven oder Puppen: Es bleibt etwas Zeit, handeln Sie trotzdem zügig. Braune Jungkäfer: Es eilt.
  3. Revierleitung informierenDie Beratung durch das AELF ist kostenlos. Die Revierleitung legt mit Ihnen Methode und Frist fest und beurteilt, ob die Maßnahme förderfähig ist. Zuständige Revierleitung finden (öffnet in neuem Tab)
  4. Förderantrag stellenGrundsätzlich vor Beginn der Arbeiten. Bei akuter Ausbreitungsgefahr dürfen Sie sofort beginnen; der Antrag wird dann unverzüglich nachgeholt, Richtwert innerhalb von 14 Tagen.
  5. Holz behandelnAbfahren, entrinden oder schlitzen – je nach Lage, siehe Entscheidungshilfe. Kronen und Äste gehören dazu, sonst ist die Maßnahme nicht vollständig.
  6. Umgebung absuchenNeuer Befall entsteht häufig in unmittelbarer Nähe. Suchen Sie die Nachbarbäume ab, auch in den folgenden Wochen.
  7. Abschluss melden und Mengen nachweisenDen Abschluss spätestens eine Woche danach dem AELF anzeigen und dem Forstpersonal 14 Tage Zeit zur Kontrolle geben. Die Stammholzmenge nachweisen, etwa mit Kluppliste, Sägewerksprotokoll oder anerkannter Polter-App.

Welche Maßnahme passt?

Die Tabelle ersetzt nicht die Abstimmung mit der Revierleitung, gibt aber eine erste Orientierung. Die Fördersätze gelten je Festmeter Stammholz nach WALDFÖPR 2025; dazu kommen pauschal 20 % für Kronen- und Restholz.

Befund, Maßnahme und Förderung
BefundEmpfohlene MaßnahmeFörderung
Frischer Befall, weißes Stadium, Abfuhr gut möglich Fällen und rasch abfahren – ins Werk oder auf ein anerkanntes Lager in etwa 500 m Abstand zum nächsten gefährdeten Bestand Zwischenlager 10 €. Direkte Abfuhr ins Werk außerhalb des Schutzwalds derzeit ausgesetzt. Schutzwald, einfache Verhältnisse: 10 €
Frischer Befall, weißes Stadium, Abfuhr schwierig oder unwirtschaftlich Entrinden oder schlitzen; das Holz kann im Wald bleiben Außerhalb Schutzwald 10 €. Schutzwald, Holz bleibt liegen: 80 €. Schutzwald, Holz wird später abgefahren: 30 €
Unbefallenes Sturm- oder Schneebruchholz, das nicht rechtzeitig abgefahren werden kann Vorbeugend schlitzen oder entrinden, am besten vor Beginn der Schwärmzeit Wie oben, sofern es sich um befallsfähiges Schadholz handelt
Jungkäfer unter der Rinde (braunes Stadium) Sofort mit der Revierleitung klären. Rasch abfahren oder vollständig entrinden und die Rinde nachbehandeln. Schlitzen reicht jetzt nicht mehr. Nach Beurteilung der Revierleitung
Käfer ausgeflogen: Rinde fällt ab, Krone rotbraun Der Baum ist kein Brutraum mehr. Nachbarbäume absuchen. Stehendes Totholz kann bleiben, wenn die Verkehrssicherheit es zulässt. Nicht förderfähig
Kronen, Äste, Restholz Hacken oder mulchen. Hackschnitzel mit Kupferstecherbrut rasch abfahren, denn Hacken tötet diese Brut nicht sicher ab. Über die 20-%-Pauschale abgegolten

Alle Voraussetzungen und Fristen der Förderung

So suchen Sie richtig

Wann

Ab dem Hauptschwärmflug an trockenen, windstillen Tagen. Regen wäscht das Bohrmehl ab, Wind verweht es.

Wo

  • an Befallsherden des Vorjahres und ihrer Umgebung
  • an süd- und südwestseitigen Bestandesrändern und frisch aufgerissenen Rändern
  • rund um Windwürfe, Schneebruch und Holzpolter
  • bei Hitze auch im Bestandesinneren

Wie

Umrunden Sie jeden Stamm. Suchen Sie am Stammfuß, in den Rindenschuppen bis in Augenhöhe, auf Spinnweben zwischen Stamm und Boden und auf der Bodenvegetation. Höhere Stammpartien lassen sich mit dem Fernglas absuchen.

Was Sie mitnehmen sollten

  • Fernglas
  • Markierband oder Forstmarkierspray
  • Smartphone für Fotos und Standort
  • Beil oder kräftiges Messer, um Rinde abzuheben

Kennzahlen für Erfahrene

Die wichtigsten Schwellenwerte und Fristen auf einen Blick. Herleitung und Belege stehen im Quellenverzeichnis.

16,5 °CLufttemperatur, ab der der Buchdrucker schwärmt
140Tagesgrade: Summe der Tageshöchsttemperaturen über 8,3 °C ab 1. April bis zum ersten Schwärmflug
8,3 °CEntwicklungsnullpunkt des Buchdruckers
≈ 550Tagesgrade über 8,3 °C für eine Generation
2–3Generationen im Jahr, zuzüglich Geschwisterbruten
> 90 %Wirkungsgrad des Schlitzens gegen den Buchdrucker bei Behandlung während der Eiablage
20 %Rindenanteil am Stamm, ab dem sich Bruten nach dem Entrinden fertig entwickeln können
≈ 500 mRichtwert für den Abstand eines Zwischenlagers zum nächsten gefährdeten Bestand
700 €Bagatellgrenze je Förderantrag
15.10. · 15.3.Ende der Durchführung bei Frühjahrs- und Sommerbefall bzw. Herbst- und Winterbefall
30.11. · 30.4.Verwendungsnachweis beim AELF

Wichtige Adressen

Dieser Leitfaden fasst die Empfehlungen der Bayerischen Forstverwaltung und der LWF zusammen und ersetzt nicht die Beratung durch Ihr zuständiges AELF. Fördersätze und Fristen nach WALDFÖPR 2025, Stand der Informationsseite 05.03.2026; maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

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